1.5 – Der rechtliche Schutz der Buchenwälder

Der rechtliche Schutz der Buchenwälder

Buchenwälder sind nicht nur schützenswert – sie sind auch rechtlich relevant

Zusammenfassung:

Die Buchenwälder Kärntens sind nicht nur aus ökologischer und ethischer Sicht schutzwürdig. Ihre Lebensräume, Arten, Waldwirkungen, Landschaften und – je nach konkretem Bestand – auch bestimmte Buchenwald-Lebensraumtypen unterliegen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene unterschiedlichen gesetzlichen Schutz- und Prüfbestimmungen. Je wertvoller und naturnäher ein Bestand ist, desto genauer muss geprüft werden, welche Schutzbestimmungen für ihn gelten und welche Folgen ein Eingriff hätte.

Die letzten naturnahen Buchen- und Buchenmischwälder Kärntens sind nicht allein aus ökologischen, landschaftlichen und ethischen Gründen wertvoll.

Ihr Schutz ist auch Gegenstand des geltenden Naturschutz- und Forstrechts sowie des europäischen Naturschutzrechts.

Dabei gibt es nicht das eine „Buchenwaldschutzgesetz“. Der rechtliche Schutz ergibt sich aus mehreren ineinandergreifenden Ebenen: dem Kärntner Naturschutzgesetz, dem österreichischen Forstgesetz, dem europäischen FFH- und Vogelschutzrecht, den Natura-2000-Bestimmungen, dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie – für besonders alte und ursprüngliche Wälder – aus den europäischen Zielsetzungen zum Schutz von Primär- und Urwäldern.

Wichtig ist dabei eine Unterscheidung: Nicht jeder Buchenwald ist automatisch ein streng geschütztes Gebiet. Aber die Tatsache, dass ein Wald nicht als Naturschutzgebiet oder Natura-2000-Gebiet ausgewiesen ist, bedeutet keineswegs, dass er rechtlich bedeutungslos wäre. Je nach Lage, Ausprägung, Artenvorkommen und Art des geplanten Eingriffs können unterschiedliche Schutzbestimmungen greifen.

Gerade die letzten naturnahen Buchenwälder Kärntens verdienen deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung, bevor irreversible Eingriffe genehmigt werden.

Das Kärntner Naturschutzgesetz

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) bildet eine zentrale Grundlage des Naturschutzes in Kärnten.

Bereits sein grundlegender Zweck ist für den Schutz der Buchenwälder von großer Bedeutung. Das Gesetz verlangt, die Natur so zu schützen und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie das Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes erhalten und nachhaltig gesichert werden.

Besonders wichtig ist § 1 Abs. 2: Naturwerte von besonderer Bedeutung, darunter intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete sowie Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, sind vorrangig zu erhalten.

Damit finden sich bereits im Kärntner Landesrecht mehrere Kriterien, die für naturnahe Buchenwälder unmittelbar relevant sein können:

Vielfalt.
Eigenart.
Schönheit.
Artenreichtum.
Natürliche Lebensräume.
Zusammenhängende unbebaute Gebiete.
Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes.

Das sind keine rein philosophischen Begriffe. Sie sind Bestandteil der gesetzlichen Zielsetzung des Kärntner Naturschutzrechts.

Das Gesetz verpflichtet darüber hinaus jedermann, die Natur nach Maßgabe seiner Bestimmungen zu schützen und zu pflegen. Land und Gemeinden haben im Rahmen ihrer Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und vermeidbaren Naturverbrauch hintanzuhalten. Auch die Überwachung des Erhaltungszustandes natürlicher Lebensräume und die Sicherung der Artenvielfalt gehören ausdrücklich zu den Aufgaben des Landes.

Für die Buchenwälder bedeutet dies: Ihre ökologische Bedeutung muss bei naturschutzrechtlich relevanten Eingriffen berücksichtigt werden – insbesondere dann, wenn seltene Lebensräume, geschützte Arten, zusammenhängende Waldlandschaften oder bedeutende Natur- und Kulturlandschaften betroffen sind.

Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete

Das Kärntner Naturschutzrecht kennt verschiedene Formen des Gebietsschutzes.

Naturschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz von Naturwerten. Landschaftsschutzgebiete schützen insbesondere charakteristische Landschaftsräume und deren besondere Eigenart.

Für einen Buchenwald kann dabei mehr als nur seine Baumartenzusammensetzung von Bedeutung sein. Auch seine Lage innerhalb einer wertvollen Landschaft, seine Verbindung mit anderen Lebensräumen, seine Bedeutung für geschützte Arten oder seine besondere landschaftliche Eigenart können naturschutzrechtlich relevant sein.

Das ist gerade für die Buchenwaldlandschaften Ober- und Mittelkärntens wichtig. Ein zusammenhängender Wald in einem schmalen inneralpinen Tal ist nicht lediglich eine Summe einzelner Waldparzellen. Seine ökologische und landschaftliche Bedeutung kann gerade aus seiner räumlichen Geschlossenheit und Verbindung mit dem übrigen Talraum entstehen.

Die Alpenkonvention – Schutz der Bergwälder und der alpinen Landschaft

Eine weitere wichtige internationale Rechtsgrundlage für den Schutz der Kärntner Buchenwälder ist die Alpenkonvention. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Alpenstaaten und der Europäischen Union zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des gesamten Alpenraums. Österreich gehört zu den Vertragsparteien. Die Alpenkonvention verfolgt ausdrücklich das Ziel, den Alpenraum als Natur-, Lebens- und Wirtschaftsraum zu erhalten und seine besonderen ökologischen Werte zu schützen.

Für die Buchenwälder Ober- und Mittelkärntens sind insbesondere zwei Protokolle von Bedeutung:

Das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“

Das Naturschutzprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und erforderlichenfalls wiederherzustellen. Geschützt werden sollen unter anderem die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, wildlebende Tier- und Pflanzenarten und ihre natürlichen Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft. Auch die ökologische Vernetzung und die Vermeidung beziehungsweise der Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind ausdrücklich vorgesehen.

Damit berührt dieses Protokoll unmittelbar jene Werte, die für die Buchenwälder Kärntens charakteristisch sind: Artenvielfalt, natürliche Lebensräume, ökologische Vernetzung, Landschaftseigenart und die Schönheit gewachsener alpiner Landschaften.

Das Bergwaldprotokoll

Besonders unmittelbar ist das Protokoll „Bergwald“. Es verpflichtet die Vertragsparteien, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vergrößern und seine Stabilität zu verbessern. Angestrebt werden natürliche Waldverjüngung, standortgerechte Baumarten, naturnahe Bestandesstrukturen und die Vermeidung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem, dass die Ziele des Bergwaldprotokolls auch in anderen Politikbereichen berücksichtigt werden müssen. Der Schutz des Waldes soll also nicht isoliert betrachtet werden, sondern auch bei anderen Planungen und Nutzungen des Alpenraumes Berücksichtigung finden.

Die Alpenkonvention erkennt damit ausdrücklich an, dass der Bergwald mehr als ein Rohstofflieferant ist. Er ist Lebensraum, Bestandteil der Landschaft und erfüllt wesentliche ökologische und Schutzfunktionen. Die Rahmenkonvention selbst nennt als Ziel für die Bergwälder die Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung ihrer Funktionen, insbesondere ihrer Schutzfunktion, sowie die Vermeidung von Nutzungen, die den Wäldern schaden.

Bedeutung für Kärntens Buchenwälder

Für die Buchen- und Buchenmischwälder Ober- und Mittelkärntens ist die Alpenkonvention deshalb eine zusätzliche überstaatliche Schutz- und Bewertungsgrundlage.

Gerade in den engen inneralpinen Tälern Kärntens erfüllen naturnahe Wälder gleichzeitig zahlreiche Funktionen: Sie sind Lebensraum für eine außerordentlich vielfältige Pflanzen- und Tierwelt, stabilisieren Böden und Hänge, beeinflussen den Wasserhaushalt, prägen das Landschaftsbild und bilden zusammenhängende ökologische Lebensräume.

Ein großtechnischer Eingriff, der solche Wälder großflächig beseitigt oder durch eine Trasse dauerhaft zerschneidet, betrifft daher nicht nur einzelne Bäume oder eine einzelne Waldfläche.

Er beeinträchtigt die ökologischen Funktionen und die Landschaft als Ganzes.

Gerade deshalb ist die Alpenkonvention bei der Beurteilung großer Infrastrukturvorhaben im alpinen Raum mitzudenken. Sie stärkt den Grundsatz, dass die besondere Natur- und Landschaftsausstattung der Alpen bei raumwirksamen Entscheidungen berücksichtigt werden muss.

Natura 2000 und die FFH-Richtlinie

Eine besonders starke rechtliche Schutzebene ergibt sich aus dem europäischen Natura-2000-Netzwerk.

Grundlage dafür sind vor allem die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union.

Die FFH-Richtlinie schützt bestimmte natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. In ihrem Anhang I sind zahlreiche natürliche und naturnahe Lebensraumtypen aufgeführt, darunter mehrere unterschiedliche Buchenwaldtypen.

In Österreich sind unter anderem Hainsimsen-Buchenwälder (9110), Waldmeister-Buchenwälder (9130), mitteleuropäische subalpine Buchenwälder (9140), mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (9150) und illyrische Rotbuchenwälder (91K0) erfasst.

Das ist für Kärnten von besonderer Bedeutung.

Denn die illyrischen Rotbuchenwälder (91K0) gehören gerade zu jener Buchenwaldgruppe, die den südöstlichen Alpenraum und damit auch Kärnten betrifft. Die österreichische Natura-2000-Waldinformation führt entsprechende illyrische Buchenwaldtypen ausdrücklich als FFH-Lebensraumtyp.

Damit ist der Schutz bestimmter Kärntner Buchenwälder nicht nur eine Angelegenheit des Landes Kärnten. Er steht in einem europäischen Naturschutzrahmen.

Was bedeutet Natura 2000 konkret ?

Wird ein Gebiet als Europaschutzgebiet/Natura-2000-Gebiet ausgewiesen, stehen die dort maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten unter einem besonderen Schutzregime.

Das Kärntner Naturschutzgesetz bestimmt, dass Gebiete, die für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von FFH-Lebensraumtypen oder geschützten Arten geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, als Europaschutzgebiete auszuweisen sind.

Besonders wichtig ist die Verträglichkeitsprüfung.

Pläne und Projekte, die ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, müssen auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft werden. Eine Umsetzung darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird oder die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind.

Bei Gebieten mit prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten gelten dabei besonders strenge Anforderungen an die Interessenabwägung.

Für die Buchenwälder bedeutet das: Wo ein wertvoller Buchenwald Bestandteil eines Natura-2000-Gebietes ist, kann ein großtechnisches Projekt nicht einfach nach einer allgemeinen Abwägung über den Wald hinweggehen. Seine konkreten Lebensraumtypen, Arten und Erhaltungsziele müssen in einem eigenen unionsrechtlich geprägten Prüfregime berücksichtigt werden.

Auch außerhalb von Natura 2000 ist ein Wald nicht „schutzlos“

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Schutz nur mit einem eingezeichneten Schutzgebiet gleichzusetzen. Ein Wald außerhalb eines Natura-2000-Gebietes ist nicht automatisch rechtlich schutzlos.

Hier greifen unter anderem das Kärntner Naturschutzrecht, das Forstrecht, der gesetzliche Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten und gegebenenfalls das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Besonders wichtig ist dabei das österreichische Forstgesetz.

Das österreichische Forstgesetz

Das Forstgesetz 1975 ist das zentrale Bundesgesetz für den Wald in Österreich.

Es stellt gleich zu Beginn fest, dass der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum von Menschen, Tieren und Pflanzen eine wesentliche Grundlage der ökologischen, ökonomischen und sozialen Entwicklung Österreichs ist. Ziel des Gesetzes ist unter anderem die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens. Nachhaltige Waldbewirtschaftung soll ausdrücklich auch die biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsfähigkeit, Kohlenstoffspeicherung und Vitalität des Waldes dauerhaft erhalten.

Von besonderer Bedeutung ist das Rodungsrecht.

Nach § 17 Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zur Waldkultur grundsätzlich verboten. Eine Rodungsbewilligung kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden, insbesondere wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse an der anderen Verwendung das Interesse an der Walderhaltung überwiegt.

Das bedeutet: Die Rodung eines Waldes für eine Trasse, eine technische Anlage oder ein anderes Projekt ist rechtlich nicht einfach eine private Entscheidung über einen Grundstücksbestand. Sie ist grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. den gesetzlichen Rodungsbestimmungen unterworfen.

Dabei können auch Bedingungen, Auflagen und Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Schutzwald – eine zusätzliche Schutzebene

Für viele Buchenwälder im alpinen und inneralpinen Raum kann außerdem die Schutzwaldfunktion von Bedeutung sein.

Das Forstgesetz definiert unter anderem Wälder auf erosionsgefährdeten, felsigen, schroffen oder rutschungsgefährdeten Standorten als Standortschutzwälder. Auch Wälder, die Menschen, Siedlungen, Anlagen oder kultivierten Boden vor Naturgefahren oder schädlichen Umwelteinflüssen schützen, können als Objektschutzwälder besondere Schutzfunktionen besitzen.

Gerade an steilen Hängen und in engen inneralpinen Tälern können diese Bestimmungen von großer Bedeutung sein.

Ein Buchenwald kann deshalb gleichzeitig Lebensraum, Biodiversitätsreservoir, Landschaftselement und Schutzwald sein.

Alte und ursprüngliche Wälder – die strengste europäische Schutzperspektive

Eine nochmals besondere Kategorie bilden Primärwälder und alte Naturwälder (old-growth forests).

Primärwälder sind Wälder, deren natürliche Entwicklung weitgehend ohne wesentliche menschliche Eingriffe stattgefunden hat. Alte Naturwälder können auch aus ehemals bewirtschafteten Wäldern hervorgegangen sein, wenn sie über lange Zeit jene natürlichen Strukturen und Prozesse entwickelt haben, die für alte Waldökosysteme charakteristisch sind.

Die Europäische Union erkennt diese Wälder als besonders wertvolle Ökosysteme an. Sie sind selten, häufig kleinflächig und fragmentiert und besitzen eine außergewöhnliche Bedeutung für Biodiversität, Kohlenstoffspeicherung, Wasserhaushalt und Naturerbe.

Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sieht vor, alle noch vorhandenen Primär- und alten Naturwälder in der EU streng zu schützen. Die EU-Kommission hat dafür 2023 eigene Leitlinien zur Definition, Kartierung, Überwachung und zum strengen Schutz dieser Wälder veröffentlicht.

Das ist ein außerordentlich starkes Signal:

Die letzten ursprünglichen und alten Naturwälder Europas sollen nicht lediglich „nachhaltig bewirtschaftet“, sondern grundsätzlich streng geschützt werden.

Dabei ist wichtig, dass „alt“ nicht einfach bedeutet, dass ein Wald eine bestimmte Anzahl von Jahren alt ist. Entscheidend ist eine Kombination natürlicher Merkmale und Prozesse – etwa alte Bäume, natürliche Alters- und Zerfallsphasen, Totholz, natürliche Dynamik und langfristige ökologische Kontinuität.

Die EU-Waldstrategie

Auch die EU-Waldstrategie für 2030 unterstreicht die besondere Bedeutung der letzten Primär- und alten Naturwälder Europas.

Sie verbindet Waldschutz, Biodiversität, Klimaanpassung und die Verbesserung der Qualität europäischer Wälder. Zu ihren ausdrücklich genannten Maßnahmen gehört der Schutz der letzten noch vorhandenen Primär- und alten Naturwälder.

Damit wird deutlich: Der europäische Ansatz besteht nicht darin, jede Waldfläche gleich zu behandeln.

Besonders alte, naturnahe, artenreiche und ökologisch wertvolle Wälder haben einen besonderen Stellenwert.

Das UNESCO-Welterbe der europäischen Buchenwälder

Eine weitere wichtige, aber rechtlich anders gelagerte Anerkennung ist das UNESCO-Welterbe „Ancient and Primeval Beech Forests of the Carpathians and Other Regions of Europe“.

Hier muss genau unterschieden werden: Der UNESCO-Welterbestatus ist kein eigenständiges Naturschutzgesetz und ersetzt nicht die nationalen Schutzbestimmungen. Er beruht vielmehr auf dem völkerrechtlichen Welterbeübereinkommen und verpflichtet den jeweiligen Staat zur Bewahrung des außergewöhnlichen universellen Wertes der eingeschriebenen Stätten.

Die Aufnahme alter Buchenwälder in dieses Welterbe macht jedoch ihre herausragende Bedeutung für das gemeinsame Naturerbe Europas sichtbar. Die europäischen Buchenwälder dokumentieren die natürliche Ausbreitung und Entwicklung der Buche über große Teile des Kontinents und repräsentieren außergewöhnliche Beispiele natürlicher Waldökosysteme.

Für Kärnten ist insbesondere die Einordnung der europäischen Buchenwälder in diesen größeren europäischen Zusammenhang von Bedeutung:

Die einzelnen Waldgebiete sind Teil einer gemeinsamen europäischen Naturgeschichte.

Was bedeutet das für die Buchenwälder Ober- und Mittelkärntens?

Aus all diesen Rechtsgrundlagen ergibt sich ein wichtiger Schluss:

Die Buchenwälder Kärntens sind nicht lediglich aufgrund persönlicher Wertvorstellungen schützenswert. Ihre ökologische, landschaftliche und biogeographische Bedeutung ist auch im geltenden Recht verankert.

Besonders dort, wo Buchen- und Buchenmischwälder

  • naturnahe oder alte Waldstrukturen aufweisen,
  • FFH-Lebensraumtypen entsprechen,
  • in Europaschutz- bzw. Natura-2000-Gebieten liegen,
  • Lebensraum geschützter oder gefährdeter Arten sind,
  • Teil größerer zusammenhängender Natur- und Landschaftsräume sind,
  • besondere Schutzwaldfunktionen erfüllen,
  • oder Merkmale alter beziehungsweise ursprünglicher Wälder besitzen,

kann eine Vielzahl rechtlicher Schutzbestimmungen gleichzeitig relevant werden.

Gerade die illyrischen Buchenwälder Kärntens besitzen aufgrund ihrer europäischen pflanzengeographischen Stellung eine besondere Bedeutung. Ihre Erhaltung betrifft nicht nur einen lokalen Waldbestand, sondern einen Teil der biologischen Verbindung zwischen dem mitteleuropäischen und südosteuropäischen Buchenwaldraum. Die FFH-Richtlinie führt illyrische Rotbuchenwälder ausdrücklich als Lebensraumtyp 91K0.

Auch die besonderen Buchenmischwälder Oberkärntens, insbesondere jene in den Übergangsräumen zwischen mitteleuropäischen und illyrischen Waldgesellschaften, verdienen deshalb eine standortbezogene und fachlich gründliche naturschutzrechtliche Bewertung.

Schutzwürdigkeit ist nicht dasselbe wie automatische Unantastbarkeit

Für einen seriösen Naturschutz ist eine Unterscheidung wichtig:

Schutzwürdig bedeutet nicht automatisch, dass jeder Eingriff gesetzlich verboten ist.

Auch ein sehr wertvoller Wald kann unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen Gegenstand einer Bewilligung, Interessenabwägung oder eines Genehmigungsverfahrens sein.

Aber gerade daraus folgt die Bedeutung des Naturschutzrechts: Je höher die ökologische Bedeutung eines Waldes und je stärker seine rechtliche Schutzstellung, desto höher sind die Anforderungen an die Prüfung eines Eingriffs.

Bei Natura-2000-Gebieten gelten besondere Erhaltungsziele und Verträglichkeitsprüfungen. Bei Rodungen sind die forstrechtlichen Voraussetzungen und öffentlichen Interessen abzuwägen. Geschützte Arten und ihre Lebensstätten können zusätzliche Verbote und Prüfpflichten auslösen. Bei großen Infrastrukturprojekten können darüber hinaus Umweltverträglichkeitsprüfungen und weitere Genehmigungsverfahren erforderlich sein.

Es geht deshalb bei einem geplanten Eingriff nicht nur um die Frage:

„Kann man diesen Wald technisch ersetzen?“

Es geht rechtlich und ökologisch um viel mehr:

Welcher Lebensraum ist betroffen? Welche Arten leben dort? Welche Funktionen erfüllt der Wald? Wie naturnah und selten ist er? Ist er Teil eines größeren zusammenhängenden Lebensraumes? Welche europäischen Erhaltungsziele gelten? Welche Auswirkungen hat eine Zerschneidung? Und ist der Eingriff tatsächlich mit dem Schutz dieser Werte vereinbar?

Was das für IRBIS bedeutet

Die Philosophie hinter IRBIS ist die Philosophie der Einheit und Verbundenheit des Lebens.

Sie beginnt mit der Erkenntnis, dass die scheinbare Vielheit der Lebewesen auf einer tieferen Einheit des Seins beruht.

Daraus folgt die Achtung vor dem inhärenten Wert des Lebendigen.

Aus diesem Wert erwachsen Mitgefühl und Verantwortung.

Und Verantwortung bedeutet dort, wo wertvolle Lebensräume bedroht sind, nicht nur zuzusehen, sondern sich für ihren Schutz einzusetzen.

Der Schutz der Buchenwälder ist daher bei IRBIS zugleich ökologische Aufgabe, rechtliche Aufgabe und ethische Verantwortung.

Die Gesetze geben dem Naturschutz einen rechtlichen Rahmen.

Die Ökologie zeigt, was geschützt werden muss und warum.

Die Philosophie erinnert daran, warum das Lebendige überhaupt unseren Schutz verdient.

Und daraus folgt das Motto von IRBIS:

Für die Schönheit der Natur.
Für die Würde des Lebendigen.
Für die Bewahrung der Wälder.

Die letzten wertvollen Buchen- und Buchenmischwälder Kärntens sind Teil des europäischen Naturerbes. Sie zu erhalten bedeutet deshalb nicht nur, eine Waldfläche zu bewahren – sondern ein lebendiges Stück Naturgeschichte Europas.

Quellen und weiterführende Literatur

1. Österreichisches und Kärntner Naturschutzrecht

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002)
Kärntner Landesrecht, insbesondere die Bestimmungen zu den Zielen des Naturschutzes, Naturwerten von besonderer Bedeutung, geschützten Lebensräumen, Europaschutzgebieten und Verträglichkeitsprüfungen.

Forstgesetz 1975 (ForstG)
Bundesgesetz über das Forstwesen. Besonders relevant sind die Bestimmungen zur Walderhaltung, zur Rodung (§§ 17 ff.), zu Schutz- und Bannwäldern sowie zu den Wirkungen und Funktionen des Waldes. Das Gesetz stellt die Walderhaltung grundsätzlich unter besonderen Schutz; eine Rodung bedarf grundsätzlich einer entsprechenden rechtlichen Grundlage bzw. Bewilligung.

Besonders relevant für die Argumentation von IRBIS ist § 17 Forstgesetz: Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur (Rodung) ist grundsätzlich verboten. Eine Bewilligung kann allerdings unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden; dabei sind öffentliche Interessen an der Walderhaltung und gegebenenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen abzuwägen.

2. Europäisches Naturschutzrecht

Richtlinie 92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Die FFH-Richtlinie bildet gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie die Grundlage des europäischen Natura-2000-Netzes. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Schutz bestimmter Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse.

Für Buchenwälder besonders relevant sind unter anderem:

  • 9110 – Hainsimsen-Buchenwälder
  • 9130 – Waldmeister-Buchenwälder
  • 9140 – Mitteleuropäische subalpine Buchenwälder mit Berg-Ahorn und Rumex arifolius
  • 9150 – Mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder
  • 91K0 – Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)

Gerade 91K0 – Illyrische Rotbuchenwälder ist für Kärnten von besonderer Bedeutung, weil dieser Lebensraumtyp den südöstlichen Alpenraum und damit auch Kärnten betrifft.

Eine österreichische Zusammenstellung der Waldlebensraumtypen erläutert die Buchenwaldtypen und ihre Verbreitung in Österreich sehr anschaulich:

3. Natura 2000 und Europaschutzgebiete

Natura 2000 ist das europaweite Schutzgebietsnetz der Europäischen Union. Es umfasst Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.

Für Projekte innerhalb eines Natura-2000-Gebietes, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, gelten besondere Prüfanforderungen. Entscheidend sind dabei die jeweiligen Erhaltungsziele des Gebietes und der Erhalt der geschützten Lebensraumtypen und Arten.

Für die Kärntner Buchenwälder bedeutet dies insbesondere: Wo Buchenwald-Lebensraumtypen Bestandteil eines Europaschutzgebietes sind, müssen ihre ökologische Funktion und ihr Erhaltungszustand bei entsprechenden Projekten berücksichtigt werden.

4. EU-Schutz für Primärwälder und alte Naturwälder

European Commission: Guidelines for Defining, Mapping, Monitoring and Strictly Protecting EU Primary and Old-Growth Forests (2023)

Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält die Verpflichtung, die noch vorhandenen Primär- und alten Naturwälder der EU streng zu schützen. Die 2023 veröffentlichten Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten helfen, solche Wälder zu definieren, zu erfassen, zu kartieren, zu überwachen und ihren strengen Schutz umzusetzen.

EU Biodiversity Strategy for 2030

Die Biodiversitätsstrategie bildet den übergeordneten politischen Rahmen der EU für den Schutz der biologischen Vielfalt bis 2030 und enthält ausdrücklich das Ziel des strengen Schutzes der verbleibenden Primär- und alten Naturwälder.

5. EU Forest Strategy for 2030

Die EU Forest Strategy for 2030 verbindet Waldschutz, Biodiversität, Klimaschutz und nachhaltige Waldbewirtschaftung. Auch hier wird die besondere Bedeutung der letzten Primär- und alten Naturwälder hervorgehoben.

6. UNESCO-Weltnaturerbe „Alte Buchenwälder und Buchenurwälder“

Ancient and Primeval Beech Forests of the Carpathians and Other Regions of Europe

Dieses transnationale UNESCO-Weltnaturerbe umfasst inzwischen 93 Bestandteile in 18 europäischen Staaten. Es dokumentiert die außergewöhnliche Entwicklung und Ausbreitung der Europäischen Buche (Fagus sylvatica) seit der letzten Eiszeit und repräsentiert unterschiedliche natürliche und naturnahe Buchenwaldökosysteme unter verschiedensten klimatischen, geologischen und höhenbedingten Bedingungen.

Für Österreich besonders relevant: Dürrenstein-Lassingtal und die Buchenwaldgebiete des Nationalparks Kalkalpen gehören zu diesem Weltnaturerbe. Die Erweiterung des österreichischen Dürrenstein-Bestandteils zu Dürrenstein-Lassingtal wurde 2023 vom Welterbekomitee bestätigt.

Die österreichische UNESCO-Kommission führt dort auch weiterführende wissenschaftliche Literatur an, darunter Arbeiten von Bohn & Gollub, Czajkowski et al. sowie Krisai & Wimmer.

7. Zur Verbreitung der Buche in Österreich

Für die Aussage, dass Österreich zwar sehr waldreich ist, die Buche aber einen erheblich kleineren Anteil der potenziell natürlichen Buchenwaldstandorte tatsächlich einnimmt, ist insbesondere folgende Fachinformation wichtig:

Waldwissen.net: „Verbreitung der Buche in Österreich“

Dort wird unter anderem gezeigt, dass auf den als natürliche Waldgesellschaft „Buchenwald“ klassifizierten potenziellen Standorten tatsächlich nur rund 28 % von Buchenbeständen eingenommen werden, während dort ein erheblicher Anteil von Fichtenbeständen stockt. Im potenziell natürlichen Fichten-Tannen-Buchenwald beträgt der aktuelle Anteil von Buchenbeständen sogar nur etwa 13 %.

„Österreich ist waldreich“ bedeutet nicht automatisch „Österreich besitzt noch seine natürlichen Buchenwälder“.

Weiterführende Fachliteratur

Für die wissenschaftliche Vertiefung:

Bohn, U. & Gollub, G. (2007):
Buchenwälder als natürliche Vegetation in Europa. Natur und Landschaft 82 (9/10).

Czajkowski, T., Kompa, T. & Bolte, A. (2006):
Zur Verbreitungsgrenze der Buche (Fagus sylvatica L.) im nordöstlichen Mitteleuropa. Forstarchiv 77.

Krisai, R. & Wimmer, F. X. (2000):
Pollen- und Großrest-Analysen. Zur Wald- und Moorgeschichte im Nationalpark Kalkalpen.

Diese Literatur wird auch von der Österreichischen UNESCO-Kommission im Zusammenhang mit dem Weltnaturerbe der europäischen Buchenwälder angeführt.

Ergänzend: die Fachinformationen von Waldwissen.net und die österreichischen Natura-2000-Waldinformationen.

Hinweis: Die rechtliche Schutzwürdigkeit eines konkreten Waldes hängt von seiner tatsächlichen Ausprägung, Lage, Schutzgebietseinstufung, den vorkommenden Arten und Lebensraumtypen sowie vom jeweiligen geplanten Eingriff ab. Nicht jeder Buchenwald ist automatisch ein streng geschütztes Gebiet. Umgekehrt bedeutet eine fehlende Schutzgebietsausweisung keineswegs, dass ein ökologisch wertvoller Buchenwald rechtlich ohne Bedeutung ist. Bei geplanten Eingriffen sind daher stets die jeweils einschlägigen naturschutz-, forst-, arten-, wasser-, raumordnungs- und gegebenenfalls umweltverträglichkeitsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.

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